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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden:
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Verkaufsbedingungen

1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über
den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

2. Mängelansprüche, Gewährleistung, Garantie

  • 2.1 Für Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Neuregelung des Schuldrechtes ab 01. Januar 2002. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Gewährleistungsansprüche (Mängelbeseitigungsansprüche) resultieren aus der gesetzlichen Regelung und berechtigen den Käufer diese bis 24 Monate nach Kauf geltend zu machen. Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist die Anfänglichkeit des Fehlers. Das heißt, der Fehler muss bereits bei Übergabe des Produktes an den Endverbraucher vorgelegen haben.
    Nur in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungspflicht (Verjährungsfrist für den Mängelbeseitigungsanspruch) muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel anfänglich nicht vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
    2.1.1 Mängel liegen vor, wenn die Sache von Anfang an:
    A) nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht
    B) nicht wie üblicherweise genutzt werden kann
    C) wenn die Beschaffenheit des Produktes nicht den vertraglichen Vereinbarungen, den Angaben in der Werbung, der Produktbeschreibung und nicht den Aussagen des Verkäufers entspricht
    2.1.2 Keine Mängel im Sinne der Gewährleistung sind insbesondere:
    A) Schäden durch unsachgemäße Bedienung
    B) Verschleiß
    C) Eigenverschulden des Kunden
    D) Schäden durch Überspannung, Blitzschlag, Bruch, Einwirkung durch Feuer, Wasser oder Rauch
    Mängel, die bereits beim Kauf dem Kunden bekannt waren
  • 2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
    Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
    Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
  • 2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den zu zahlenden Preis mindern.
  • 2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.
  • 2.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
  • 2.6 Neben der gesetzlich geregelten Gewährleistung, die jeweils zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt, kann der Hersteller für eine von ihm zu bestimmende Laufzeit eine freiwillige Garantie auf seine Produkte geben. Diese kann je nach Hersteller und Produkt weit über 24 Monate hinaus gehen. Auskunft über die jeweilige Dauer der Hersteller - Garantie erfragen Sie beim Erwerb eines Produktes beim Verkaufspersonal !
    Diese freiwillige Leistung ist als Service am Kunden zu verstehen und befreit diesen während der Garantielaufzeit von der Beweislast für die Anfänglichkeit des Mangels. Sie schränkt die Forderungen des Gesetzgebers nicht ein, sondern erweitert sie! Gemäß des Garantieversprechens, werden alle Mängel kostenlos behoben, soweit sie nicht unter die Ausschlussgründe einer Garantieurkunde fallen oder Abs. 2.1.2 entsprechen. Ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch bleibt jedoch hiervon unberührt.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • 1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • 1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • 1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  • 1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) erbracht.

3. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen

  • 3.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
  • 3.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
  • 3.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich Mehrwertsteuer.
  • 1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
  • 1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.

2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im Verzug ist.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

3. Nacherfüllung, Rücktritt

  • 3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.
  • 3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.

4. Haftungsausschlüsse

  • 4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung ausgeschlossen:
    Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe, Laser-Abtastsysteme oder die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind.
  • 4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


IV. Besondere AGB - Webservice

  1. Diese besonderen Geschäftsbedingungen regeln die Inanspruchnahme der Dienstleistung - Webservice von Fernseh-Zeuner, Inh. Jens Zeuner, Chursdorf 6, 07580 Seelingstädt (im Folgenden "Fernseh-Zeuner") und dem Auftraggeber!

  2. Vertragsabschluss
    Ein Vertrag zwischen Fernseh-Zeuner und dem Auftraggeber kommt nur durch Annahme einer Auftragsbestätigung per eMail durch Fernseh-Zeuner zustande. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Auftragsbestätigung durch Fernseh-Zeuner und endet nach Ausführung des darin angegebenen Leistungsumfanges.

  3. Widerrufsrecht
    Der Auftraggeber ist nach § 361 a BGB, § 3 FernabsatzG. an seinen Auftrag nicht mehr gebunden, wenn er ihn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerruft. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Auftragsarbeiten begonnen wird. Wird vom Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung (z.Bsp. im Eingabefeld "Kommentar") oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich gewünscht das Fernseh-Zeuner bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Auftragsausführung beginnt, so erlischt das Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich, per eingeschriebenem Brief, erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an Fernseh-Zeuner, Inh. Jens Zeuner, Chursdorf 6, 07580 Seelingstädt

  4. Vertragsinhalt / Leistungsumfang
    Fernseh-Zeuner übernimmt für den Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Gestaltung und Erstellung der Internet-Seiten, nach Maßgabe des erteilten Auftrages. Die erstellten Internetseiten werden von Fernseh-Zeuner unter der, vom Auftraggeber gewünschten, Internetadresse (URL) im Internet veröffentlicht. Die vom Auftraggeber beantragte Internetadresse darf zuvor nicht vergeben bzw. belegt sein. Er muss rechtlich zulässig und technisch ausführbar sein. Der Auftraggeber stellt Fernseh-Zeuner das erforderliche Material zur Erstellung der Internetseiten zur Verfügung. Die Beauftragung der Domain (Internet-Adresse) und des erforderlichen Web-Speicherplatzes (Webspace) wird, falls gewünscht, von Fernseh-Zeuner im Auftrag des Auftraggebers übernommen und unterliegt nicht den vertraglichen Beziehungen zwischen Fernseh-Zeuner und dem Auftraggeber. Der erteilte Auftrag umfasst nicht die laufende Aktualisierung, Ergänzung oder Änderung von Inhalten des Internet-Auftrittes. Die Übergabe der Server- und Zugangsdaten erfolgt nach Abschluss des Auftrages durch Fernseh-Zeuner an den Auftraggeber. Eine diesbezügliche Beauftragung kann durch den Auftraggeber jedoch (z.Bsp. im Eingabefeld "Kommentar") kostenpflichtig erfolgen.

    Fernseh-Zeuner ist verpflichtet, ausschließlich das vom Auftraggeber vorgelegte Text- und Bildmaterial oder die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten bei der Erstellung der Internetseiten zu verwenden. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftraggebers dürfen von Fernseh-Zeuner keine Änderungen vorgenommen werden. Alle die Fernseh-Zeuner zur Verfügung gestellten Materialien müssen sich in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Anderenfalls besteht für Fernseh-Zeuner keine Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags. Sämtliche Daten und Materialien sind Fernseh-Zeuner zur Auftragsausführung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Für eine ordnungsgemäße Übersetzung in eine fremde Sprache, der zur Verfügung gestellter Texte, übernimmt Fernseh-Zeuner dementsprechend keine Verantwortung. Vergibt Fernseh-Zeuner Auftragsarbeiten an Dritte, so kommt zwischen diesen und dem Kunden kein Vertrag zustande. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und Fernseh-Zeuner.

  5. Entgeltfreie Zusatzleistungen
    Über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinaus erbrachte freiwillige Leistungen zugunsten des Auftraggebers stellen lediglich Gefälligkeiten dar. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf besteht nicht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn bereits häufig oder regelmäßig zusätzliche entgeltfreie Leistungen von Fernseh-Zeuner erbracht worden sind. Die entgeltfreien Zusatzleistungen können jederzeit - ohne Vorankündigung - eingestellt bzw. gebührenpflichtig weiter angeboten werden.

  6. Leistungsabnahme
    Für die Abnahme der durch Fernseh-Zeuner erstellten Internetseiten ergibt sich folgendes Abnahmeverfahren: Der Kunde erhält von Fernseh-Zeuner den Entwurf der erstellten Internetseiten nach Erreichbarkeit (Freischaltung durch den Provider) der vom Auftraggeber gewünschten Internetadresse. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Freischaltung den Entwurf freizugeben oder Fernseh-Zeuner Korrekturwünsche mitzuteilen. Nach Fristablauf ohne Korrekturwunsch gilt der Entwurf als genehmigt. Wird der Entwurf vom Auftraggeber ausdrücklich freigegeben oder gilt er nach Ablauf der dem Auftraggeber eingeräumten Frist von sieben Tagen zur Prüfung des Entwurfes als genehmigt, so werden dem Auftraggeber die Server- und ggf. Datenbankzugangsdaten übergeben.

  7. Urheberrechte, sonstige immaterielle Rechte, Inhalt der Daten
    Zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Einhaltung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter ist im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Fernseh-Zeuner ist nicht verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Material zu prüfen. Stellt Fernseh-Zeuner gleichwohl fest, dass mit den Materialien des Auftraggebers für die zu erstellenden Internetseiten gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, besteht kein Anspruch des Auftraggeber auf Durchführung des Auftrages. Der Auftraggeber überträgt Fernseh-Zeuner die erforderlichen Nutzungsrechte an den Daten, Informationen und Materialien, die dieser Fernseh-Zeuner zur Ausführung der Leistungen zur Verfügung stellt. Entstehen bei der Auftragsausführung durch Fernseh-Zeuner Urheber- oder andere immaterielle Rechte, Verwertungs- oder Leistungsschutzrechte, so verbleiben diese Rechte bei Fernseh-Zeuner und gehen nicht auf den Auftraggeber über.

  8. Datenschutz
    Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gelten alle Fernseh-Zeuner unterbreiteten Informationen zur Auftragsausführung nicht als vertraulich. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz und § 4 Teledienst–Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass Fernseh-Zeuner seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Soweit sich Fernseh-Zeuner zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist Fernseh-Zeuner auch berechtigt, die Teilnehmerdaten Offen zulegen, wenn dies für die Auftragsausführung erforderlich ist. Fernseh-Zeuner sichert dem Kunden zu, dass alle Personen, die von Fernseh-Zeuner mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden, auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich hingewiesen werden.

  9. Haftung von Fernseh-Zeuner
    Fernseh-Zeuner haftet gegenüber dem Kunden unabhängig vom Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung gilt zugunsten von Fernseh-Zeuner ausschließlich dieser Haftungsmaßstab. Soweit Fernseh-Zeuner dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere wird ein entgangener Gewinn dem Kunden nicht ersetzt, wenn Fernseh-Zeuner nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Fernseh-Zeuner haftet nicht für Schäden, die infolge höherer Gewalt entstehen und für Schäden aufgrund von Ereignissen, die Fernseh-Zeuner die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei beauftragten Dritten eintreten. Fernseh-Zeuner haftet ferner bei der Übermittlung von Daten über ihre Dienste nicht dafür, dass die Daten vollständig, richtig, aktuell und frei von Rechten Dritter sind. Ferner haftet Fernseh-Zeuner nicht für die rechtmäßige Behandlung oder Weiterverarbeitung der Daten oder Informationen durch den Absender oder Empfänger.

  10. Zahlungsbedingungen, Vergütungsanspruch von Fernseh-Zeuner gegen den Auftraggeber
    Die Preise, die der Auftraggeber für die Auftragsausführung zu zahlen hat, ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste, die Bestandteil des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages wird. Sämtliche im Vertrag bzw. in der Preisliste ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten die z.Zt. geltende gesetzl. Mehrwertsteuer von 19%. Sofern Fernseh-Zeuner als Kleinunternehmer im Sinne §19 USTG arbeitet, erfolgt keine Berechnung der ges. Mehrwertsteuer! Die Vergütung, die Fernseh-Zeuner vom Kunden verlangen kann, wird fällig, nachdem die Internetseiten im Internet unter der Adresse abrufbar ist. Bei Wartungs- und Änderungsarbeiten gilt Entsprechendes. Fernseh-Zeuner ist berechtigt, bei unpünktlicher Zahlung Verzugszinsen zu berechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die Forderungen von Fernseh-Zeuner aufrechnen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde Fernseh-Zeuner die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.

  11. Haftung des Kunden / Pflichten des Kunden
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fernseh-Zeuner unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlagen und seines Namens zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienstleistungen von Fernseh-Zeuner nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Darüber hinaus hat er Fernseh-Zeuner erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursache ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, Fernseh-Zeuner den nach einer gemeldeten Störung erfolgten Prüfungsaufwand zu bezahlen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellen sollte, dass die Störung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers lag. Der Auftraggeber versichert, dass er die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm an Fernseh-Zeuner zur Verfügung gestellten Daten und Informationen einhält und dass durch die vertragliche Beziehung zwischen Fernseh-Zeuner und dem Auftraggeber weder Urheber-, Leistungsschutz- und immaterielle Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Nachteile, die Fernseh-Zeuner und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Leistungen von Fernseh-Zeuner oder dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

  12. Schlussbestimmungen
    Erfüllungsort ist der Sitz von Fernseh-Zeuner. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und Fernseh-Zeuner bedarf der Schriftform. Der Auftraggeber darf seinen Leistungsanspruch gegen Fernseh-Zeuner nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Fernseh-Zeuner an Dritte abtreten. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die von den Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
V. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers Seelingstädt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
TV:Zeuner, den 01.01.2002
I - III / Herausgegeben :
Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. 12/2001







Copyright: Fernseh-Zeuner / Alle Rechte reserviert.

Publiziert am: 24.09.2004 (1412 mal gelesen)

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Alle Rechte bei Fernseh-Zeuner
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